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28/01/10 - Bank muss Steuererstattung nicht zurückzahlen
Eine Bank muss dem Finanzamt eine Steuererstattung nicht zurückzahlen, die versehentlich auf ein bereits gekündigtes Kundenkonto überwiesen wurde, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das Kreditinstitut hatte das Geld zunächst auf dem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt, um es schließlich dem Insolvenzverwalter des früheren Kunden zu übergeben. Gegen die Rückforderung des Finanzamtes hatte die Bank geklagt. In der ersten Instanz hatte sie keinen Erfolg. Das Finanzgericht bezog sich auf frühere Entscheidungen des BFH. Nun jedoch stellte der BFH klar, dass die Bank den Betrag nicht an das Finanzamt zurückzahlen muss, weil sie nicht die Empfängerin der Leistung ist. Die Bank ist zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt, Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, in jedem Falle dann, wenn sie nur als Zahlstelle zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden tätig ist. Hinzu kommt, dass sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht und an diesen ausbezahlt hat.
Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in früheren Entscheidungen (vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02) angenommenen Rückzahlungsverpflichtung der Bank noch festzuhalten sei.
BFH-Urteil vom 10. November 2009, AZ: VII R 6/09