Aktuelle Steuernews

Hier bekommen Sie einen kurzen Überblick über aktuelle Gesetzesänderungen, ergänzt um Kommentare zu den damit verbundenen Konsequenzen in der Praxis.

Aktuelle Steuernews

Bundesfinanzminister Schäuble und sein Schweizer Amtskollege Merz haben am letzten Freitag ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz paraphiert. Zentrales Element der Revision des DBA ist die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard. Sollte das neue Abkommen so wie geplant ab 1.1.2011 anwendbar sein, wäre dies das Ende des Schweizer Bankgeheimnisses für in Deutschland ansässige Anleger in Steuerangelegenheiten. Die Risiken einer Entdeckung und damit einer strafrechtlichen Verfolgung dürften somit unabhängig von den derzeit im Umlauf befindlichen Daten-CDs deutlich steigen.

Vier noch offene zentrale Themen wollen die beiden Länder von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe bis September klären lassen. Hierzu gehört erstens, dass unversteuertes Vermögen auf Schweizer Konten erfasst und steuerpflichtig gemacht werden soll. Zweitens soll sichergestellt werden, dass Kapitaleinkünfte aus Vermögen, das Deutsche in der Schweiz angelegt haben, komplett mit einer Abgeltungsteuer belegt werden. Die Abgeltungsteuer soll dabei auch bei Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung oder Erbschaft greifen. Hinzu kommt drittens eine Absprache über den Umgang mit gestohlenen Kontodaten (inkl. umfassende Information der Schweiz darüber) und viertens soll geprüft werden, wie der Marktzutritt Schweizer Banken in Deutschland erleichtert werden kann.

Am Rande des Treffens erteilte Schäuble der Forderung nach einer Steueramnestie eine klare Absage, sprach sich aber gleichwohl für den Erhalt des Instruments der Selbstanzeige aus.
„In diesem Zusammenhang wäre es denkbar, dass sich die Staaten auf Fristen einigen, innerhalb derer Betroffene eine Selbstanzeige abgeben können. Sofern Steuerpflichtige diese Fristen verstreichen lassen, würden dann in einem nächsten Schritt die Banken deutsches Vermögen aufdecken müssen. Die Entwicklung spricht jedenfalls eindeutig dafür, von dem Instrument der Selbstanzeige Gebrauch zu machen, bevor es zu spät ist“, so der WTS-Steueranwalt Dr. Tom Offerhaus.


 

Discussion Draft of a new Article 7 (Business Profits) of the OECD Model Tax Convention

Mit der vorgestellten Überarbeitung der Artikel 7 und weiterer Artikel des OECD Musterabkommens erreicht die OECD, dass die Gewinnabgrenzung von Betriebsstätten grundsätzlich wie bei unabhängigen Unternehmen zu erfolgen hat (separate entity approach).

Der ausführliche WTS Kommentar ist auf der OECD - Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:

http://www.oecd.org/document/6/0,3343,en_2649_33747_44461574_1_1_1_1,00.html


 

Proposed Revision of Chapters I-III of the Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations

Die OECD hat die seit mehreren Jahren laufenden Diskussionen in Bezug auf Vergleichbarkeitskriterien und Hierarchie der Verrechnungspreismethoden in einer Überarbeitung der OECD Richtlinie zusammengefasst.
Insgesamt wird der Detailierungsgrad der Verrechnungspreisrichtlinien erhöht, ohne eindeutig Stellung zu verschiedenen aufgeworfenen Fragen zu beziehen. Dadurch wird u.E. die hohe Akzeptanz der OECD Richtlinien gefährdet.

Der ausführliche WTS Kommentar ist auf der OECD - Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:

http://www.oecd.org/document/32/0,3343,en_2649_33753_44388960_1_1_1_1,00.html


 

Da ab dem 01.01.2010 für die kurzfristige Übernachtung in Hotels und Pensionen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, die Verpflegung (z.B. das Frühstück)  jedoch weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt, werden die Mitarbeiter bei Übernachtungen im Inland nicht mehr wie bisher eine Rechnung erhalten, in der ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen ist. Die Kosten für das Frühstück werden künftig separat in der Hotelrechnung aufgeführt sein (müssen).


Soweit firmeninterne Reisekostenrichtlinien regeln, dass die Kosten für ein separat ausgewiesenes Frühstück nicht erstattet werden, ist aus lohnsteuerlicher Sicht nichts veranlasst. Soll der Mitarbeiter für seine Frühstückskosten eine Erstattung bekommen, sind ggf. Änderungen in Reiserichtlinien und ggf. auch im Reiseprozess erforderlich. Als Reisekosten können grundsätzlich nur die Übernachtungskosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Das Frühstück führt hingegen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der ggf. mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden kann. Details dazu finden Sie in unserem Infoletter 1/2010, den wir Ihnen bei Bedarf gerne zusenden.

Ansprechpartner: Susanne Weber, München


 

Am 18. Dezember 2009 hat auch der Bundesrat nach dem Bundestag den Gesetzentwurf der Regierungs-
koalition zum geplanten Wachstumsbeschleunigungsgesetz gebilligt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in
Kraft und soll

  • dem Mittelstand aus der Krise helfen,
  • unmittelbar den Aufschwung beschleunigen und
  • den Standort Deutschland nachhaltig international stärken.


Sehen Sie dazu vier kompakte Erklär-Videos.

Untenstehend finden Sie drei Dokumente:

Aktueller Infoletter Steuerpolitik über die beschlossenen Änderungen (Dez 2009)

Interview mit unserem Vorstandsvorsitzenden Fritz Esterer für die F.A.Z. vom 18.11.2009

Auszug dazu aus dem Tax Journal 06/2009 (Nov 2009)


 

Arbeitnehmer können die Besteuerung von Abfindungen in Frage stellen, wenn sie im Zahlungszeitpunkt im Ausland wohnen und die Abfindung für die Aufgabe einer Tätigkeit in Deutschland erhalten haben. Vereinbarungen zwischen den Finanzverwaltungen der Länder gelten nur, wenn sie im Einklang sind mit den nationalen Steuergesetzen, so zwei Urteile des BFH aus dem vergangenen Jahr.

Urteilsfälle
In den beiden BFH-Urteilen ging es um die Besteuerung von Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse nach dem mit Belgien bzw. mit der Schweiz vereinbarten DBA. Aufgrund der jeweils bestehenden Verständigungsvereinbarungen nahm der Tätigkeitsstaat (Deutschland) die Besteuerung der Abfindungen vor. Nach Auffassung der Richter steht diese Besteuerung im Widerspruch zum Wortlaut der DBA, die von einer Besteuerung im Wohnsitzstaat ausgingen (Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz, Art. 15 Abs. 1 DBA Belgien). Somit binden die Verständigungsvereinbarungen zwar die Finanzverwaltung, aber nicht die Finanzgerichte. Ohne gesetzliche Legitimation dürfen bloße Verwaltungsvereinbarungen nämlich nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.

Praxishinweis
Jedem Steuerpflichtigen, der eine Abfindungszahlung erhält, nachdem er seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, ist die Prüfung eines etwa bestehenden DBA anzuraten. Sollte dieses - wie etwa in den Urteilsfällen - das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zusprechen, verzichtet der Wohnsitzstaat allerdings aus innerstaatlichen Gründen auf eine Besteuerung, kann - sofern keine zwischenzeitliche Gesetzesänderung erfolgt - die völlige Steuerfreistellung der Abfindungszahlung erreicht werden. Bis auf weiteres muss der Steuerpflichtige sein Recht aber wohl beim zuständigen Finanzgericht einklagen.

Ansprechpartner
Dr. Tom Offerhaus
WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München

Weitere Details:
BFH vom 02.09.2009, AZ: I R 90/08; I R 111/08


 

Am 17. Juli 2009 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf des BMF-Schreibens Verwaltungsgrundsätze - Funktionsverlagerung veröffentlicht. Das BMF-Schreiben soll Zweifelsfragen klären und die Rechtslage anhand von praxisnahen Beispielen veranschaulichen. Auf über 70 Seiten wird auch auf zugelassene Bewertungsmethoden eingegangen. Viele Anregungen der Unternehmen und auch von WTS AG wurden dabei berücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt Unternehmen und Verbänden sowie der Öffentlichkeit bis zum 28. August 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme.

BMF-Schreiben vom 17. Juli 2009


 

Am 2. Juli 2009 ist die Reform von Teilen des Erbrechts durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden. Die neuen Vorschriften sollen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen dieses Reformvorhabens beziehen sich v.a. auf das Pflichtteilsrecht. Dieses stellt nach wie vor sicher, dass Abkömmlinge, Ehegatten sowie Eltern einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erheben können, selbst wenn sie testamentarisch nicht oder lediglich in geringerer Höhe bedacht werden.

Neu geregelt sind die Pflichtteilsentziehungsgründe. Diese werden zum einen für alle Personengruppen vereinheitlicht und zum anderen auch vereinzelt modernisiert. So entfällt der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“; dafür wird  die Entziehung möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. In diesem Fall muss es dem Erblasser allerdings unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen, und er muss die Gründe für die Unzumutbarkeit in seinem Testament nennen.
  
Es wird künftig für sämtliche Erben leichter sein, eine Stundung gegen sich bestehender Pflichtteilsansprüche zu erreichen. Unverändert bleibt jedoch entgegen erster Reformfassungen, dass eine Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen auf den Erbteil nicht nachträglich bestimmt werden kann.

Wesentlich für die Nachfolgegestaltung wird eine nunmehr gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche sein. Bisher konnten Pflichtteilsberechtigte, zu deren Lasten der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte bewirkt hatte, einen Ergänzungsanspruch geltend machen, so dass die geschenkten Werte im Endeffekt in voller Höhe in die Pflichtteilsberechnung mit einzubeziehen waren. Ab dem kommendem Jahr wird für die Berechnung des Pflichtteils eine Schenkung nur noch im ersten Jahr voll herangezogen werden. Ab dem zweiten Jahr findet sie jährlich um zehn Prozent weniger Berücksichtigung. Frühzeitige Schenkungen, aber auch lebzeitige Übertragungen auf Stiftungen zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen werden somit häufiger zum Tragen kommen und damit noch interessanter. 


 

Auf Einladung der OECD hat Dr. Arwed Crüger, Partner und Leiter der Verrechnungspreisabteilung der WTS AG, an den Konsultationen der OECD, die am 09. und 10. Juni 2009 in deren Hauptsitz in Paris zum Thema Business Restructurings stattgefunden hat, teilgenommen. Ungefähr fünfzig Vertreter aus den Mitgliedsstaaten, Steuerberatungsgesellschaften, der Industrie und anderen Organisationen kamen zusammen um kritische Punkte des Diskussionsentwurfs, welcher im September 2008 zur Kommentierung freigegeben wurde, zu diskutieren. Der Diskussionsentwurf wurde von Mitgliedern der Arbeitsgruppe 6 der OECD, die für die OECD Richtlinien zu Verrechnungspreisen zuständig ist, ausgearbeitet.

Im Kontext dieses Projekts wurden Business Restructurings provisorisch als eine grenzüberschreitende Neuverteilung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und/oder Risiken in multinationalen Unternehmen definiert. Business Restructurings werden typscherweise von einer Verlagerung von Gewinnen begleitet. Der Diskussionsentwurf hat breite Beachtung in Unternehmen und der akademischen Welt gefunden. Kommentare zum Diskussionsentwurf wurden von der OECD schon Anfang März 2009 veröffentlicht, darunter der Kommentar der WTS AG.

Auch wenn der Entwurf hilfreich für die Interpretation der OECD Verrechnungspreisrichtlinie von 1995 ist, haben die leidenschaftlichen Diskussionen während der zwei Tage gezeigt, dass es noch viel Uneinigkeit gibt. Kritische Punkte beinhalten die Behandlung von Nichtanerkennung einer Transaktion, die Aufteilung und Kontrolle von Risiko, die Beispiele im Diskussionsentwurf sowie die Wechselwirkung mit Missbrauchsvorschriften und Bewertungen von immateriellen Wirtschaftsgütern. In einem nächsten Schritt will die OECD die Kommentare und Diskussionen nochmals überdenken und höchstwahrscheinlich eine überarbeitete Fassung des Entwurfs oder eine revidierte, finale Fassung veröffentlichen.


 

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Bundesrat stimmt der Beschlussempfehlung des Bundestags zu

Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Am 03.04.2009 hat der Bundestag dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzmodernisierungsgesetz - BilMoG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundestagsrechtsausschusses zugestimmt. Mit diesem sollen unter anderem Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG sowie der EU-Abänderungsrichtlinie 2006/46/EG umgesetzt werden.

Ziel dieser umfassenden Reform des Rechts der Rechnungslegung ist es, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigen und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – aufzugeben“. Zudem sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen von Deregulierung sowie niedrigeren Kosten profitieren und es soll eine Verbesserung der Aussagekraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse erreicht werden.

Nachdem am 17.12.2008 im Rechtsausschuss des Bundestages eine öffentliche Sachverständigenanhörung zu dem Gesetz stattfand, wurde dieses am 26.03.2009 mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die folgenden Punkte:
 

  • Beibehaltung des Anschaffungskostenprinzips der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente für Nicht-Banken
  • Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis der aktiven latenten Steuern
  • Anpassung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften.


Das BilMoG sieht Änderungen maßgeblich im HGB, aber auch im PublG, AktG, SEAG sowie weiteren Gesetzen vor.

Durch die Reform werden Einzelkaufleute - nicht jedoch Personengesellschaften - von der Pflicht zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung bei Nicht-Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (Umsatzerlöse von nicht mehr als EUR 500.000 und ein Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr von maximal EUR 50.000) befreit. Auch die für die Ermittlung der Größenklassen gem. § 267 HGB und somit über die Informationspflichten von Unternehmen entscheidenden Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) werden angehoben.

Weitere Änderungen betreffen die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, den Ausweis ausstehender Einlagen, die Ermittlung der Herstellungskosten, die Währungsumrechnung oder den Konzernabschluss.

Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen. Sie können – als Gesamtheit – freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen des Bilanzmodernisierungsgesetzes finden sie hier.

Die dem Beschluss des Bundestags zugrunde liegende Beschlussempfehlung ist auf der Website des BMJ eingestellt und hier abrufbar.


 

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Am 26.03.2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzmodernisierungsgesetz - BilMoG) verabschiedet. Mit diesem sollen unter anderem Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG sowie der EU-Abänderungsrichtlinie 2006/46/EG umgesetzt werden.

Ziel dieser umfassenden Reform des Rechts der Rechnungslegung ist es, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigen und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – aufzugeben“. Zudem sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen von Deregulierung sowie niedrigeren Kosten profitieren und es soll eine Verbesserung der Aussagekraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse erreicht werden.

Nachdem am 17.12.2008 im Rechtsausschuss des Bundestages eine öffentliche Sachverständigenanhörung zu dem Gesetz stattfand, wurde dieses am 26.03.2009 mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die folgenden Punkte:

  • Beibehaltung des Anschaffungskostenprinzips der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente für Nicht-Banken
  • Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis der aktiven latenten Steuern
  • Anpassung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften.


Das BilMoG sieht Änderungen maßgeblich im HGB, aber auch im PublG, AktG, SEAG sowie weiteren Gesetzen vor.

Durch die Reform werden Einzelkaufleute - nicht jedoch Personengesellschaften - von der Pflicht zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung bei Nicht-Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (Umsatzerlöse von nicht mehr als EUR 500.000 und ein Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr von maximal EUR 50.000) befreit. Auch die für die Ermittlung der Größenklassen gem. § 267 HGB und somit über die Informationspflichten von Unternehmen entscheidenden Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) werden angehoben.

Weitere Änderungen betreffen die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, den Ausweis ausstehender Einlagen, die Ermittlung der Herstellungskosten, die Währungsumrechnung oder den Konzernabschluss.

Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen. Sie können – als Gesamtheit – freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Der weitere Zeitplan sieht die Zustimmung des Bundesrats für den 03.04.2009 oder den 15.05.2009 sowie ein Inkrafttreten unmittelbar nach Bundesrats-Zustimmung, Ausfertigung und Verkündung vor.

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen des Bilanzmodernisierungsgesetzes finden sie hier.

Die dem Beschluss des Bundestags zugrunde liegende Beschlussempfehlung ist auf der Website des BMJ eingestellt und hier abrufbar.


 

Modifizierter Referentenentwurf des BMF zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz am 11.03.2009 im Bundeskabinett erörtert

Der Referentenentwurf des BMF zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist nach einer gewissen Entschärfung am 11.03.2009 dem Bundeskabinett vorgelegt worden. Es fand vorher eine Überarbeitung der im Referentenentwurf vom 13.01.2009 vorgesehenen Änderung der Mitwirkungspflichten bei bestimmten Auslandssachverhalten in § 90 Abs. 2 AO statt. Insofern wurde der Ansatz, wonach bereits aufgrund "allgemeiner Erfahrungen" vom Steuerpflichtigen eine Eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gefordert werden kann, ersetzt durch die Voraussetzung, dass "objektiv erkennbare Anhaltspunkte" für die genannten Geschäftsbeziehungen bestehen müssen. Darüber hinaus ist jetzt im Gesetzestext klargestellt, dass die Abgabe der Versicherung an Eides Statt nicht nach § 328 AO erzwungen werden kann und weiterhin wurde auf das ursprünglich vorgesehene Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000 € verzichtet.

Fraglich ist, ob damit die von Experten geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit, Europarechts- sowie Völkerrechtskonformität hinreichend Berücksichtigung fanden. Das BMF strebt nach eigenem Bekunden immer noch die Verabschiedung des Gesetzes vor dem Ablauf der Legislaturperiode an.

Jedoch lassen die jüngsten Entwicklungen eine Verabschiedung immer unwahrscheinlicher erscheinen. Zum einen meldet die Union als Koalitionspartner massive Einwände gegen das Gesetzesvorhaben an, zum anderen könnte der Gesetzeszweck schon im Vorfeld durch entsprechendes Einlenken der Länder, die bisher keine steuerlichen Informationen an den deutschen Fiskus herausgeben wollten (sog. Steueroasen), erreicht werden. Neben Liechtenstein und Andorra, haben sich nunmehr auch die Schweiz, Österreich, Luxemburg und Monaco dazu bereit erklärt, das Bankgeheimnis zu lockern. Es mehren sich daher die Stimmen, dass eine ausreichende Bekämpfung der Steuerhinterziehung somit auch ohne Gesetzesänderung möglich ist.

Den ursprünglichen Referentenentwurf finden Sie hier:

PDF


 

OECD veröffentlicht Kommentare zum Diskussionsentwurf "Transfer Pricing Aspects of Business Restructurings"

Am 19. September 2008 hat das OECD Committee on Fiscal Affairs einen Diskussionsentwurf zum Thema "Transfer Pricing Aspects of Business Restructurings" zur Kommentierung freigegeben. Jetzt hat die OECD die eingegangen Kommentare veröffentlicht.

Umstrukturierungen und Funktionsverlagerungen sind bei Unternehmen ein aktuelles Thema. Dabei werden Funktionen und Risiken zwischen verbundenen Unternehmen neu aufgeteilt. Die Gewinn- oder Verlusterwartungen der verschiedenen Unternehmensteile werden verändert und es kommt in diesem Zusammenhang auch oft zur Überlassung immaterieller Vermögenswerte.

Auch die OECD hat erkannt, dass durch die vielen unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Umstrukturierungen und Verlagerungen, die Thematik der Verrechnungspreise betroffen ist und hat daher einen ersten Regulierungsentwurf erstellt, da die Thematik durch vorhandene Veröffentlichungen noch nicht abgedeckt wurde.

Der vorgelegte Entwurf baut auf den bereits vorhandenen OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien auf. Dabei soll das "Arm's length"-Prinzip auch für Funktionsverlagerungen und Umstrukturierungen gelten. Die vier Teile des Entwurfs widmen sich grundlegenden Definitionen und Abgrenzungen, einer angemessenen Kompensation für die Funktionsverlagerung, der Anwendbarkeit von Verrechnungspreisrichtlinien und des Angemessenheitsprinzip für auf die Verlagerung folgende Handlungen und Ausnahmeregelungen.

Der Kommentar der WTS AG zu diesem Entwurf beschäftigt sich mit den angestrebten Ausnahmeregelungen. So wird kritisiert, dass die OECD Ausnahmeregelungen schafft, denen keine klaren Begrenzungen zu Grunde liegen und die so zu stark missbräuchlichem Verhalten führen können. Laut Meinung der WTS sollte der Teil des vierten Abschnitts, der sich mit der Nicht-Anerkennung von Funktionsverlagerungen beschäftigt, gestrichen werden. Falls dies nicht möglich ist, sollten die Voraussetzungen für eine solche Nicht-Anerkennung stark konkretisiert an wenigen Beispielen dargelegt werden.

Im Folgenden muss nun beobachtet werden, welche Schlüsse die OECD aus den vielen Kommentaren zieht und welche Passagen des Diskussionsentwurf angepasst werden. Über den weiteren Verlauf halten wir Sie auf dem Laufenden.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:
Dr. Arwed Crüger (Tel. +49 (69) 1338 - 456 - 15)


 

Referentenentwurf des BMF zum Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung vom 13.01.2009 (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)

Nach dem Willen der Bundesregierung soll der Kampf gegen Steueroasen verschärft werden. Nachdem Austauschvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und den betreffenden Ländern nicht geschlossen werden konnten, soll nunmehr zu Lasten der Steuerbürger gegen solche Staaten vorgegangen werden, die der Steuerhinterziehung Vorschub leisten. Insbesondere Länder wie Liechtenstein, Andorra und die Schweiz zeigten bislang wenig Bereitschaft mit den deutschen Finanzbehörden im Rahmen der Amtshilfe zu kooperieren. Die letztendlich von den Maßnahmen des Gesetzes betroffenen Länder oder Gebiete sollen in einer Rechtsverordnung benannt werden.


Geplante Änderungen des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes:


  • Der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug gemäß § 4 Abs. 4 bzw. § 9 EStG kann eingeschränkt oder ganz versagt werden, wenn die entsprechenden Zahlungen in einen betroffenen Staat geleistet werden.
  • Ausländischen Gesellschaften kann die Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG ganz oder teilweise versagt werden.
  • Die Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1, § 43 Abs. 5 EStG) sowie das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) werden ganz oder teilweise ausgeschlossen, sofern die Einnahmen von Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in den betroffenen Ländern stammen.
  • Sofern Dividenden unmittelbar oder mittelbar aus den betroffenen Staaten zufließen, werden diese von der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sowie vergleichbaren Vorschriften im DBA ganz oder teilweise ausgeschlossen. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne.

Geplante Änderungen der Abgabenordnung:


  • Nach Aufforderung der Finanzbehörde hat der Steuerpflichtige auf einem amtlichen Vordruck Fragen über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen zu beantworten und namentlich genannte Kreditinstitute von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein begründeter Verdacht ist für diese Maßnahmen nicht notwendig. Kommt der Steuerpflichtige diesen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach, so kann die Finanzbehörde ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 EUR festsetzen bzw. eine Schätzung der Einkünfte vornehmen.

Ob mit einer Verabschiedung dieses Gesetzesvorhabens ernsthaft gerechnet werden muss, ist fraglich. Die Union hat bereits massive Widerstände angekündigt. Ebenso haben Berufsverbände wie der DAV und DStV den Entwurf als verfassungs- und europarechtswidrig kritisiert.


 

Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom Bundestag verabschiedet

Am 27.11.2008 hat der Bundestag die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Am 5.12.2008 stimmt der Bundesrat in einer Sondersitzung über die Neuregelung ab. Es kann erwartet werden, dass damit das neue Recht zum 1.1.2009 in Kraft tritt. In Erbfällen zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008 kann das neue Recht optional angewendet werden. Ausgenommen davon sind lediglich die neuen Freibeträge.


Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Auch wenn es drei Steuerklassen gibt, wird es entgegen dem erklärten Willen der CDU/CSU nur zwei verschiedene Steuertarife geben. Der Tarif für Übertragungen in Steuerklasse I bleibt auch gegenüber dem derzeit noch geltenden Recht unverändert. Lediglich die Eingangswerte für die einzelnen Tarifstufen werden zugunsten der Steuerpflichtigen geglättet. Der Tarif für Übertragungen in Steuerklasse II, das betrifft in erster Linie Übertragungen zwischen Geschwistern, an Neffen und Nichten sowie an Eltern und Großeltern im Fall von Schenkungen, und in Steuerklasse III, das betrifft Übertragungen an nicht verwandte Personen und auch eingetragene Lebenspartner, wird zweistufig mit einem Eingangssteuersatz von 30% und einem Steuersatz von 50% für steuerpflichtige Erwerbe von über sechs Millionen Euro.

Auf selbstgenutzte Wohnimmobilien, welche an Ehegatten zu Lebzeiten oder im Todesfall übertragen werden, wird keine Steuer erhoben. Übertragungen selbstgenutzter Wohnimmobilien von Todes wegen an Kinder sind mit einer Beschränkung auf 200 qm Wohnfläche pro Kind steuerbefreit. Die Steuerfreistellung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erwerber mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleibt.

Zur Steuerverschonung für Betriebsvermögen werden zwei alternative Optionen angeboten, zwischen denen sich der Erwerber bis zur (formellen) Bestandskraft der Steuerfestsetzung unwiderruflich entscheiden muss. Die erste Alternative sieht den bereits im Regierungsentwurf vom Dezember letzten Jahres vorgesehenen Verschonungsabschlag von 85% vor für den Fall, dass das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50% aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. Die Verschonung wird zudem daran geknüpft, dass Erwerber nicht binnen sieben Jahren steuerschädlich über das Betriebsvermögen verfügt und die Lohnsumme am Ende dieses Zeitraums nicht unter 650% der Ausgangssumme gesunken ist. Entscheidet sich der Erwerber für die zweite Alternative, so kann er sogar von einem Verschonungsabschlag in Höhe von 100% profitieren. Die Auflagen für diese Option sind jedoch ungleich schwerer zu erfüllen; so darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10% des Betriebsvermögens ausmachen, die Lohnsumme bei dieser zweiten Option muss nach zehn Jahren 1000% der Ausgangslohnsumme betragen und die Behaltensfrist beläuft sich auch auf zehn Jahre. Eine schädliche Verfügung innerhalb der Behaltensfrist führt aber bei beiden Optionen lediglich zu einem ratierlichen Abschmelzen der Begünstigung und nicht zu dem noch im Regierungsentwurf vorgesehenen sog. Fallbeileffekt, d.h. dem rückwirkenden Entfallen der Begünstigung in voller Höhe bei steuerschädlichen Verfügungen. Außerdem wurde jeweils von einer Indexierung der Lohnsumme abgesehen.

In vielen Fällen zu erwartende Doppelbelastungen von Erbschaftsteuer mit Ertragsteuern sollen durch die Möglichkeit der Anrechnung der Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer vermieden werden.

Ob die Neuregelung gegenüber der derzeitigen Regelung günstiger ist, kann nur anhand genauer Berechnungen im Einzelfall entschieden werden; denn es wird in jedem Fall auch Verlierer der Reform geben, soll doch das jährliche Erbschaftsteueraufkommen unverändert bei mindestens 4 Milliarden EURO verbleiben.


Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Dr. Tom Offerhaus (Tel. +49 (0)89 28646-148)


 

Referentenentwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes vom 06.11.2008

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u.a. - den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01. Januar 2010 eine Regelung zu treffen, die Steuerpflichtigen die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen besser ermöglicht. Dieser Verpflichtung trägt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz "Bürgerentlastungsgesetz") vom 06. November 2008 Rechnung. Künftig sollten alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, welches im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung entspricht. Dies wird sowohl für gesetzlich als auch privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte gelten. Zudem sollen privat Krankenversicherte erstmals die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder als Vorsorgeaufwendungen absetzen können.


Die Neuregelungen im Einzelnen:


  • Der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umgestaltet.
  • Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten Kinder zugunsten einer Krankenversicherung werden in diesem Rahmen in Höhe der sog. Basisabsicherung als Sonderausgabe berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am 01. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben.
  • Beiträge zu Pflegeversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
  • Im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht wird immer der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.
  • Nicht abziehbar bleiben diejenigen Beitragsanteile, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, z.B. Einzelzimmer im Krankenhaus oder Chefarztbehandlungen.
  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden schon im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form.

 

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008

Nach mehrjährigen Diskussionen hatte zunächst der Deutsche Bundestag am 26.06.2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen, welches der Bundesrat am 19.09.2008 billigte. Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten konnte das MoMiG am 01.11.2008 in Kraft treten. Dieses Gesetz stellt die größte Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes dar. Reformiert wurden neben dem GmbH-Gesetz auch das Aktiengesetz und die Insolvenzordnung.
Kernanliegen des MoMiG ist die Erleichterung und Beschleunigung der Unternehmensgründung, da hier ein echter Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen wurde. Durch ein Paket von Maßnahmen soll zudem die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der GmbH auch nach der Gründung erhöht werden. Zuletzt bezweckt dieses Gesetz auch, die effektive Bekämpfung von Missbräuchen im Krisenfall zu erleichtern. Die vorgenannten Ziele sollen vornehmlich durch folgende Neuregelungen erreicht werden:

1. Vereinfachung und Beschleunigung von GmbH-Gründungen in zwei Varianten:


  • Eine "normalen" GmbH kann gem. § 2 Abs. 1a GmbHG in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Hierfür müssen die in der Anlage zum GmbH-Gesetz aufgeführten Musterprotokolle verwendet werden. Insoweit geht die Verfahrensvereinfachung mit einer Einschränkung individueller Lösungen einher. Die Praxis wird zeigen, inwieweit noch ein Anwendungsbereich für das vereinfachte Verfahren verbleibt Das Mindeststammkapital muss nach wie vor Euro 25.000 betragen.
  • § 5a GmbHG führt eine neue GmbH-Art ein, und zwar die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden. Eine volle Ausschüttung ist ihr jedoch untersagt. Sie ist vielmehr zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verpflichtet. Diese Pflicht zur Rücklagenbildung endet mit der Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens Euro 25.000. Diese Gesellschaftsform kann sich evtl. für persönliche Holdinggesellschaften oder zur Nutzung als persönlich haftender Gesellschafter einer KG empfehlen.
  • Weiterhin erhalten die Gesellschafter mehr Spielraum in Bezug auf die Stückelung der GmbH-Anteile. Die Geschäftsanteile müssen gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG nur auf volle Euro lauten. Im Unterschied zu bisherigen Gesetzeslage darf ein Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
  • Darüberhinaus werden Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung dadurch beseitigt, dass die "verdeckte Sacheinlage" in § 19 Abs. 4 GmbHG erstmalig klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart wurde, der Gesellschafter aber stattdessen bei wirtschaftlicher Betrachtung vollständig oder teilweise eine Sacheinlage leistet. Das Gesetz sieht nun vor, dass der Wert der Sacheinlage auf die Bareinlageverpflichtung angerechnet werden kann. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
  • Die Eintragungszeiten beim Handelsregister sollen dadurch noch weiter verkürzt werden, dass Personengesellschaften und Einzelkaufleute keine staatlichen Genehmigungsurkunden i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F. bei der Eintragung in das Handelsregister mehr vorlegen müssen.
  • Die Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird durch den Verzicht auf besondere Sicherheitsleistungen erleichtert.


2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform:


  • Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG und des § 5 Abs. 2 AktG wird die "Sitztheorie" nun auch im deutschen Gesellschaftsrecht aufgegeben. Deutsche Gesellschaften können ab jetzt ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen. Der Satzungssitz muss nicht mehr mit dem Verwaltungssitz übereinstimmen.
  • Zukünftig gelten nur diejenigen Personen als Gesellschafter, die in die Gesellschafterliste eingetragen sind. Der Gesetzgeber hat dadurch für mehr Transparenz gesorgt.
  • Der neu gefasste § 16 Abs. 3 GmbHG soll dem gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile dienen. Der Erwerber eines Geschäftsanteils kann darauf vertrauen, dass diejenige Person, die in die Gesellschafterliste eingetragen ist, tatsächlich Gesellschafter ist. Ist ein Nichtberechtigter als Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen und die Gesellschafterliste im Erwerbszeitpunkt für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Entsprechendes gilt, wenn die seit weniger als drei Jahren bestehende unrichtige Eintragung dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist.
  • Der Gesetzgeber sichert darüber hinaus das Cash-Pooling. Zahlungen an einen Gesellschafter sind grundsätzlich nicht mehr als verbotene Einlagenrückgewähr anzusehen, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist.
  • Die Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wurde aufgehoben. Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich entsprechende Leistungen von Gesellschaftern, die in einer finanziellen Krise der Gesellschaft gewährt oder ihr belassen werden, werden wie Eigenkapital behandelt. Dem Gesellschafter ist die Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs untersagt, ihm kann jedoch ein finanzieller Ausgleich zugebilligt werden.


3. Bekämpfung von Missbräuchen:


  • Die Bestellungsverbote für Vorstandsmitglieder einer AG, gem. § 76 Abs. 3 S. 2-4 AktG, und Geschäftsführer einer GmbH, gem. § 6 Abs. 2 S. 2-4 GmbHG, werden erweitert. Die Bestellungsverbote werden auch auf Niederlassungen ausländischer Gesellschaften in Inland erstreckt, gem. § 13e Abs. 3 S. 2 HGB.
  • Um die Zustellung von Klagen und Mahnungen effizienter zu machen, muss eine inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden.
  • In den Fällen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nun die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen falls die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr hat.
  • Das in § 64 GmbHG festgelegte Zahlungsverbot wird erweitert auf Zahlungen an Gesellschafter, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen.


 Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/momig.


 

Einigung der Koalitionsvertreter zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts


Am 06.11.2008 haben sich Spitzenvertreter der Regierungskoalition auf einen Kompromiss bei den verbliebenen Streitpunkten zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Die endgültige Zustimmung soll am 28.11.2008 vom Bundestag und am 12.12.2008 vom Bundesrat eingeholt werden, so dass das Gesetz zum 1.1.2009 in Kraft treten kann. Den Steuerpflichtigen bleibt demnach eine sehr kurze Frist, um zu prüfen, ob Übertragungen nach dem derzeit noch geltenden Recht günstiger sind.


Das Verhandlungsergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:


Entgegen der Erwartungen wird es bei einem lediglich zweigeteilten Tarif bleiben. Sowohl für Übertragungen zwischen nicht in direkter Linie verwandten Personen als auch für Übertragungen an Dritte soll es bei einem zweistufigen Tarif bleiben mit einem Eingangssteuersatz von 30% und einem Maximalsteuersatz von 50%. Auf selbstgenutzte Wohnimmobilien, welche an Ehegatten zu Lebzeiten oder im Todesfall übertragen werden, wird keine Steuer erhoben. Gleiches gilt für die Übertragung an Kinder mit der Einschränkung, dass die Begünstigung pro Kind auf 200 qm Wohnfläche begrenzt ist. Die Steuerfreistellung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erwerber mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleibt.


Zur Steuerverschonung für Betriebsvermögen sollen nun zwei alternative Optionen angeboten werden, zwischen denen sich der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs unwiderruflich entscheiden muss. Die erste Alternative sieht den bereits im Regierungsentwurf vom Dezember letzten Jahres vorgesehenen Verschonungsabschlag von 85% vor für den Fall, dass das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50% aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. Die Verschonung wird zudem daran geknüpft, dass Erwerber nicht binnen sieben Jahren steuerschädlich über das Betriebsvermögen verfügt und die Lohnsumme am Ende dieses Zeitraums nicht unter 650% der Ausgangssumme gesunken ist. Entscheidet sich der Erwerber für die zweite Alternative, so kann er sogar von einem Verschonungsabschlag in Höhe von 100% profitieren. Die Auflagen für diese Option sind jedoch ungleich schwerer zu erfüllen; so darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10% des Betriebsvermögens ausmachen, die Lohnsumme bei dieser zweiten Option muss nach zehn Jahren 1000% der Ausgangslohnsumme betragen und die Behaltensfrist beläuft sich auch auf zehn Jahre. Eine schädliche Verfügung innerhalb der Behaltensfrist führt aber bei beiden Optionen lediglich zu einem ratierlichen Abschmelzen der Begünstigung und nicht zu dem noch im Regierungsentwurf vorgesehenen sog. Fallbeileffekt, d.h. dem rückwirkenden Entfallen der Begünstigung in voller Höhe bei steuerschädlichen Verfügungen. Außerdem wurde jeweils von einer Indexierung der Lohnsumme abgesehen.


In vielen Fällen zu erwartende Doppelbelastungen von Erbschaftsteuer mit Ertragsteuern sollen durch die Möglichkeit der Anrechnung der Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer vermieden werden.


Ob die Neuregelung gegenüber der derzeitigen Regelung günstiger ist, kann nur anhand genauer Berechnungen im Einzelfall entschieden werden; denn es wird in jedem Fall auch Verlierer der Reform geben, soll doch das jährliche Erbschaftsteueraufkommen unverändert bei mindestens 4 Milliarden EURO verbleiben.


Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:
Dr. Tom Offerhaus (Tel. +49 (0)89 28646-148)


 

Funktionsverlagerungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)

Die FVerlV vom 12. August 2008 ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtskräftig. (BGBl. I 2008, S. 1680) Da dies mit Rückwirkung zum 1.Januar 2008 erfolgt ist, sind alle Verlagerungen die ab diesem Zeitpunkt stattfinden oder bereits stattgefunden haben betroffen.


Sachverhalt: Besteuerung von Funktionsverlagerungen

Das Gesetz zur Unternehmenssteuerreform 2008 (BGBl. I 2007, S. 1912) soll u.a. zur Sicherung deutschen Steuersubstrats beitragen. § 1 Abs. 3 AStG regelt die Besteuerung von sog. grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen. Nach § 1 Abs. 3 AStG kann der deutsche Fiskus künftig bei jeder Funktionsverlagerung ins Ausland (Verlagerung einer betrieblichen Wertschöpfungsstufe zwischen verbundenen Unternehmen) einen Anteil am Gewinnpotenzial der Transaktion beanspruchen. Die Grundlage für die Bestimmung des Entgelts im Rahmen einer Funktionsverlagerung bildet nicht, wie bisher, die Summe der Einzelbewertungen aller zu übertragenden materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern das neu definierte sog. Transferpaket, das je nach Einzelsachverhalt einen für sich lebensfähigen (Teil-) Betrieb, aber auch nur eine nicht für sich lebensfähige organisatorische Einheit bzw. einen betrieblichen Aufgabenbereich umfassen kann. Das Vorliegen der steuerlichen Teilbetriebsvoraussetzungen ist nicht erforderlich.

Die Bewertung des Transferpakets soll primär nach den bekannten Standardmethoden erfolgen (vgl. § 2 Abs. 1 FVerlV). Dies wird regelmäßig unmöglich sein. Daher verlangt die FVerlV im nächsten Schritt, dass der Wert des Transferpakets unter Anwendung eines hypothetischen Fremdvergleichs anhand ertragswertorientierter Methoden, wie sie aus der Unternehmensbewertung bekannt sind, zu ermitteln ist. Dabei wird ein fiktives Verkaufsgespräch zwischen zwei ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitern fingiert, wobei ein Teilnehmer die Funktion auslagern und der andere diese übernehmen möchte. Grundsätzlich dienen dabei als Basis für die Bewertung von Funktionsverlagerungsvorgängen die erwarteten Gewinnauswirkungen der Funktionsverlagerung für das verlagernde und das übernehmende Unternehmen (Gewinnpotenzial).


Besonderheiten

Die FVerlV war bis zuletzt äußerst umstritten und wurde in den letzten drei Jahren mehrfach überarbeitet. So wurde zwar die in den vorhergehenden Entwürfen noch enthaltene sog. Funktionsverdoppelung wieder vom Erfassungsbereich ausgenommen, jedoch mit umfangreichen Dokumentationspflichten über 5 Jahre belegt. Die Begriffe des Transferpakets und des Gewinnpotentials werden sehr weit gefasst. So führen nicht nur die durch eine Funktionsverlagerung gehobenen stillen Reserven zu einer sofortigen Besteuerung, sondern auch Synergien, die erst im Ausland erzielt werden können, sind in Deutschland zu versteuern. Diese im internationalen Vergleich bisher einzigartige Vorgehensweise dürfte in einigen anderen Ländern zu Diskussionen mit den Finanzverwaltungen führen. Doppelbesteuerungen erscheinen unvermeidbar. Dies gilt erst recht für die umfangreichen Anforderungen an die Vereinbarung von nachträglichen Preisanpassungsregeln, mit denen der deutsche Fiskus sich eine höhere nachträgliche Besteuerung für bis zu zehn Jahre nach der Verlagerung offen halten will.


Empfehlung

Betroffene Unternehmen sollten in jedem Fall zeitnah eine sorgfältige Dokumentation anfertigen, um den Anforderungen der FVerlV gerecht werden zu können, insbesondere da Funktionsverlagerungen regelmäßig als außerordentliche Geschäftsvorfälle mit entsprechend kurzen Vorlagefristen qualifiziert werden (30 Tage anstatt 60 Tage). Dies ist umso kritischer, wenn im Zuge von Umstrukturierungen Zuständigkeiten, IT-Systeme u.ä. verändert werden. Nur nach eingehender Analyse jedes Einzelfalls kann eine fremdvergleichskonforme Ausgleichszahlung bestimmt werden. Um Ausgleichszahlungen zu vermeiden sollten Gestaltungsalternativen (beispielsweise die Verlagerung einer Produktionsfunktion auf einen ausländischen Auftrags- oder Lohnfertiger) in Erwägung gezogen werden. Im Fall von Funktionsverdoppelungen ist zwingend eine laufende Dokumentation vorzuhalten. Der Vorgang der Verlagerung sollte vorab zwingend vertraglich geregelt werden.

Grundsätzlich sind alle Fälle ab 1. Januar 2008 von der neuen Rechtslage betroffen. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzverwaltung trotz fehlender expliziter gesetzlicher Regelung auch für Altfälle die Ansicht vertritt, dass die Besteuerung einer Funktionsverlagerung nach den dargestellten Prinzipien bereits einschlägig ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt insoweit lediglich eine Klarstellung zur Anwendung des bereits seit langem anerkannten Fremdvergleichsgrundsatzes für Fälle der Funktionsverlagerung vor. Somit sollten alle offenen Jahre auf potentielle Verlagerungsvorgänge überprüft und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden.

Für Fragen stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung:
Dr. Arwed Crüger (Tel. +49 (0) 69 1338-456-15)
Maik Heggmair (Tel. +49 (0) 89 286-46-212)


 

Website BMF


 

Regierungsentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens

Am 23.07.2008 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, das Steuerverfahren zu vereinfachen und durch eine Reduzierung der Bürokratiekosten die Verwaltung zu entlasten. Der Entwurf sieht außerdem erweiterte Möglichkeiten für das Finanzamt vor, eine Steuer teilweise vorläufig festzusetzen. Durch die Vereinfachung soll die Anzahl unerledigter Einsprüche erheblich reduziert werden.


Diese Ziele sollen durch folgende neue Regelungen erreicht werden:


  • Anhebung der Grenze für monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen, § 18 UStG.
  • Höhere Schwellenwerte für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen, § 41a EStG.
  • Standardisierte elektronische Übermittlung der Steuererklärungen von Unternehmen, § 31 KStG, § 14a GewStG, § 181 AO und § 25 EStG.
  • Standardisierte und elektronische Übermittlung der Steuerbilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, § 5b EStG iVm § 60 Abs. 1 EStDV.
  • Elektronische Bereitstellung der vom Steuerpflichtigen zur Vorlage beim Finanzamt benötigten Unterlagen und Belege durch die Unternehmen, § 50 EStDV.
  • Möglichkeit der zeitgleichen Durchführung von Außenprüfung durch Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger, § 42f EStG.
  • Die Verpflichtung, bei der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll in Zukunft auf elektronischem Wege erfüllt werden, § 138 AO.
  • Erweiterte Möglichkeiten des Finanzamtes zur teilweise vorläufigen Steuerfestsetzung, insbesondere bei „einfachgesetzlichen“ Streitfragen, die als Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.
  • Vorsorgliche Einsprüche in vielen Fällen nicht mehr erforderlich, da Steuerpflichtige von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren, ohne selbst Einspruch eingelegt zu haben.

Der weitere Zeitplan sieht eine Beratung des Bundestages im Herbst 2008 vor.

Der Regierungsentwurf ist auf der Website des BMF eingestellt und hier abrufbar.

Website BFM


 

Regierungsentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Am 21.05.2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sollen unter anderem Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG sowie der EU-Abänderungsrichtlinie 2006/46/EG umgesetzt werden.

Ziel dieser umfassenden Reform des Rechts der Rechnungslegung ist es, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigen und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – aufzugeben“. Zudem sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen von Deregulierung sowie niedrigeren Kosten profitieren und eine Verbesserung der Aussagekraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse soll erreicht werden.

Der Entwurf des BilMoG sieht Änderungen maßgeblich im HGB, aber auch im PublG, AktG, SEAG, GmbHG sowie weiteren Gesetzen vor.

Im Zuge der Reform sind insbesondere die folgenden Maßnahmen vorgesehen:


  • Befreiung von Einzelkaufleuten von der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung bei Nicht-Erreichen bestimmter Schwellenwerte (Umsatzerlöse von EUR 500.000 und EUR 50.000 Jahresüberschuss). Personenhandelsgesellschaften, die nach dem Referentenentwurf auch befreit werden sollten, unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsschriften.
  • Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in der für Informationspflichten maßgeblichen Vorschrift des § 267 HGB (Größenklassen) um rund 20%.
  • Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Anzusetzen sind künftig die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten. Im Regierungsentwurf wurden die Begriffe Forschung und Entwicklung näher konkretisiert.
  • Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit des § 5 I 2 EStG: Ausübung von steuerlichen Wahlrechten unabhängig von der Handelsbilanz unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter in laufende Verzeichnisse aufgenommen werden, aus denen Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen abzulesen sind.
  • Neufassung der zentralen Bewertungsvorschrift des § 253 HGB: Ansatz von Rückstellungen in der Handelsbilanz mit dem Erfüllungsbetrag (Berücksichtigung künftiger Preissteigerungen); steuerlich bleiben die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.

Der größte Teil der Neuregelungen soll erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte (s.o.) sollen teilweise bereits für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden können.

Zu diesem Entwurf hat der Bundesrat bereits Stellung genommen. Der weitere Zeitplan sieht eine Beratung durch den Bundestag nach der Sommerpause vor.

Der Regierungsentwurf zum BilMoG ist auf der Website des BMJ eingestellt hier abrufbar.


 

 


 


 


 

Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Am 08.11.2007 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für eine Reform des deutschen Bilanzrechts vorgelegt. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sollen unter anderem Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG sowie der EU-Abänderungsrichtlinie 2006/46/EG umgesetzt werden.

Das BMJ definiert als Ziel dieser umfassenden Reform des Rechts der Rechnungslegung, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigen und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – aufzugeben.“. Zudem sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen von Deregulierung sowie niedrigeren Kosten profitieren und das BMJ möchte eine Verbesserung der Aussagekraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse erreichen.

Der Entwurf des BilMoG sieht Änderungen maßgeblich im HGB, aber auch im PublG, AktG, SEAG, GmbHG sowie weiteren Gesetzen vor.


Im Zuge der Reform sind insbesondere die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Befreiung von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften von der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung bei Nicht-Erreichen bestimmter Schwellenwerte (Umsatzerlöse von EUR 500.000 und EUR 50.000 Jahresüberschuss).
  • Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in der für Informationspflichten maßgeblichen Vorschrift des § 267 HGB (Größenklassen) um rund 20%.
  • Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Anzusetzen sind künftig die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten.
  • Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit des § 5 I 2 EStG: Ausübung von steuerlichen Wahlrechten unabhängig von der Handelsbilanz.
  • Neufassung der zentralen Bewertungsvorschrift des § 253 HGB: Abzinsung von Rückstellungen, Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten zum Zeitwert, Einführung eines Wertaufholungsgebotes.


Keine Berücksichtigung im Entwurf fanden hingegen insbesondere die folgenden Reformvorschläge:

  • Regelungen zur Umsatz- und Gewinnrealisierung nach Auftragsfortschritt (percentage of completion method).
  • Einführung einer mit § 6 II a EStG korrespondierenden Vorschrift zur handelsbilanziellen Erfassung geringwertiger Vermögensgegenstände in einem Sammelposten (wünschenswerte Anpassung an das Unternehmensteuerreformgesetz).
  • Einbeziehung von Entfernungs- bzw. Rekultivierungskosten in die Herstellungskosten (analog IAS 16.16c).


Sowohl der Referentenentwurf zum BilMoG als auch vom BMJ bereitgestellte Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts sind im Internet unter www.bmj.de (Themen – Handels- und Wirtschaftsrecht - Bilanzrechtsmodernisierung) abrufbar.

Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf noch in der Diskussion. Nach den Vorstellungen des BMJ soll der größte Teil der Neuregelungen erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte (s.o.) sollen teilweise bereits für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden können.


 

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Am 11.12.2007 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts beschlossen. Dieses Gesetz soll zum einen die politischen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag erfüllen, welche nochmals im Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags vom 23.5.2007 konkretisiert wurden, und zum anderen die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts für ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht umsetzen. Inzwischen wurden auch Verordnungen zur Umsetzung des Bewertungsgesetzes in Bezug auf die Bewertung von Betriebs- und Anteilsvermögen, Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Form von Diskussionsentwürfen veröffentlicht. Der Bundesrat hat seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf am 15.2.2008 abgegeben. Eine Vielzahl der Anregungen aus dieser Stellungnahme möchte die Bundesregierung im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens einer Prüfung unterziehen. Insgesamt lassen sich die Konturen des künftigen Rechts aber schon soweit erkennen, dass erste Schlussfolgerungen für Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanungen gezogen werden können.

Künftig wird sich die Bewertung sämtlicher Wirtschaftsgüter für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung an den gemeinen Werten orientieren müssen. Gerade für Grundvermögen, aber auch für Betriebsvermögen, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und noch nicht fällige Lebensversicherungspolicen dürfte dies zu einer in einigen Fällen drastischen Anhebung der Bemessungsgrundlage führen.

Positiv wirkt sich demgegenüber die geplante Erhöhung der persönlichen Freibeträge gerade bei Übertragungen im engeren Familienkreis aus, so soll sich z.B. der Freibetrag bei Übertragung an Kinder nahezu verdoppeln und bei Übertragung an Enkel sogar fast vervierfachen. Eingetragene Lebenspartner werden Ehegatten in Bezug auf den Freibetrag gleichgestellt. Die geltenden Tarifsätze in Steuerklasse I bleiben allerdings unverändert. In Steuerklasse II und III wird ein zweistufiger Tarif eingeführt mit einem Eingangssteuersatz von 30 % und einem Höchststeuersatz von 50 %. Gerade Übertragungen an Geschwister oder Nichten/Neffen werden daher künftig sehr viel höheren Steuerlasten unterliegen. In der Diskussion ist derzeit allerdings noch eine leichte Absenkung des Tarifs in Steuerklasse II.

Der Unternehmensübergang soll in einem zweiten Schritt durch einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % begünstigt werden. Außerdem soll eine gleitende Freigrenze von 150.000 € bei Betriebsübergängen eingeführt werden und der Übergang an natürliche Personen wird immer nach den für die Erbschaftsteuerklasse I einschlägigen Tarifsätzen besteuert. Diese Regelung ist zumindest dann günstiger als die bestehende Regelung, wenn die neue Unternehmensbewertung nicht zu einer Erhöhung der Steuerwerte um ca. 430 % führt und darüber hinaus die vorgesehenen Nachversteuerungstatbestände nicht greifen. Die Verschonung des Betriebsvermögens steht nämlich unter dem Vorbehalt, dass das Unternehmen über 15 Jahre im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird und die Lohnsumme des Unternehmens in den 10 Jahren nach der Übertragung 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor Übertragung nicht unterschreitet. Gerade bei diesen Nachversteuerungstatbeständen ist allerdings mit Nachbesserungen im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen.
Aktueller Handlungsbedarf ist gegeben für Personen, die derzeit günstig bewertetes Vermögen übertragen möchten (v.a. Grundvermögen, gewerblich geprägtes Vermögen), insbesondere wenn die Übertragung an Personen außerhalb des engsten Familienkreises erfolgen soll. Soweit eine Unternehmensübertragung ansteht, sollten in jedem Fall Vergleichsberechnungen angestellt werden.

Sowohl der Regierungsentwurf als auch die am 8.2.2008 vorgestellten Diskussionsentwürfe für Verordnungen zur Bewertung von Grundvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteils- bzw. Betriebsvermögen sind im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de unter dem Stichpunkt Erbschaftsteuer abrufbar.

Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf noch in der Diskussion. Nach den derzeitigen Vorstellungen der Regierung sollen die Neuregelungen zu Mitte des Jahres in Kraft treten; denkbar ist aber auch ein späterer Termin. Bis zum 31.12.2008 muss allerdings eine Neuregelung verabschiedet sein, will man das Auslaufen der Erbschaftsteuer verhindern. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darf die derzeitige Regelung nur noch längstens bis Ende 2008 angewendet werden. Bei Erbfällen zwischen dem 1.1.2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform kann auf Antrag bereits das künftige Recht in Ansatz gebracht werden mit der Einschränkung, dass die derzeitigen persönlichen Freibeträge Anwendung finden.


 


 

Jahressteuergesetz 2008 - Bundestag verabschiedet Gesetzesvorhaben in geänderter Fassung

Die Regierung hatte am 12.09.2007 als BT-Drs. 16/6290 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 vorgelegt. Gegenstand des Entwurfs war eine Vielzahl von Änderungen steuerlicher Vorschriften aus unterschiedlichen fachlichen Erwägungen und im Interesse des Bürokratieabbaus. Als wesentlich sind die folgenden geplanten Neuerungen zu nennen:


  • Das elektronische „ElsterLohn II“-Verfahren soll ab 2011 die Papier-Lohnsteuerkarte ersetzen. Den Arbeitgebern sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden, wobei diese Merkmale für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anwendbar bleiben. Änderungen sollen den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Die Regierung verspricht sich hiervon eine erhebliche Reduktion von Arbeitsaufwand im Vergleich zur aktuellen Praxis der Ausstellung von Karton-Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden.

  • Einführung eines Anteilsverfahrens für berufstätige Eheleute zum Zwecke einer angemesseneren Verteilung der Anteile am Lohnsteuerabzug, als bisher durch die Kombination der Lohnsteuerklassen III/V möglich. Bisher müsse zumeist die Ehefrau mit Klasse V verhältnismäßig (zu) viel Lohnsteuer zahlen, wovon rund vier Millionen berufstätige Verheiratete betroffen wären. Das neue Anteilsverfahren sieht eine Aufteilung der insgesamt zu zahlenden Lohnsteuer der Eheleute nach dem Verhältnis der Bruttolöhne vor. Dadurch sollten u.a. Hemmschwellen für eine Beschäftigungsaufnahme beseitigt werden. Das Anteilsverfahren sollte ab 2009 wahlweise neben den Steuerklassenkombinationen zur Verfügung stehen.

  • Erhebliche Ausweitung der Vorschrift über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, § 42 AO. Künftig sollten nach den Vorstellungen der Regierung auch solche rechtlichen Gestaltungen als Missbrauch zu qualifizieren sein, die „ungewöhnlich“ sind und für die der Steuerpflichtige keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweist. Diese geplante Neuregelung begegnete erheblichen (verfassungs-) rechtlichen Bedenken und war Gegenstand massiver Kritik.

  • Das EuGH-Urteil vom 12.09.2006 in Sachen Cadbury Schweppes wird in Gestalt eines neuen § 8 Abs. 2 AStG umgesetzt. Die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerungen sollen im Falle einer EU- oder EWR-Gesellschaft dann nicht gelten, wenn diese Gesellschaft in der EU einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht.

  • Abschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, welche einer Körperschaft gewährt wurden, sollen künftig ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG einbezogen und damit entsprechende Gewinnminderungen vom Abzug ausgeschlossen werden. Das Abzugsverbot soll auch Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten umfassen.

Zwischenzeitlich hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Bericht diverse Änderungen empfohlen, welche entsprechend vom Bundestag in den Entwurf des JStG 2008 aufgenommen wurden. Am 08.11.2007 wurde das Gesetzesvorhaben vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung in der geänderten Fassung (BT-Drucks. 16/6290, 16/6739) verabschiedet.


Der Bundesrat beschäftigt sich voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30.11.2007 abschließend mit dem JStG 2008. Seine Zustimmung gilt nach Verlautbarungen des Finanzausschusses als sehr wahrscheinlich, da die wesentlichen Änderungen im Vorfeld abgestimmt worden sind.



Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Punkte des ursprünglichen Regierungsentwurfs:


  • Die geplante Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens bei der Lohnsteuer für berufstätige Ehepaare wurde komplett aus dem Regierungsentwurf herausgenommen und bis auf weiteres verschoben. Es soll geprüft werden, ob nicht ein Durchschnittsteuersatzverfahren als Alternative zum Anteilsverfahren zum 01.01.2009 in Kraft treten könnte.

  • Es erfolgte eine Präzisierung der bisherigen Entwurfsfassung zur allgemeinen Missbrauchsvorschrift in § 42 AO. Der als zu unbestimmt betrachtete Rechtsbegriff der „ungewöhnlichen“ Gestaltung wurde jetzt durch die Formulierung„unangemessene rechtliche Gestaltung“ ersetzt, die dann vorläge, wenn diese im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung „zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“ führe. Ein Missbrauch soll nur dann nicht vorliegen, wenn der Steuerpflichtige „außersteuerliche Gründe“ nachweisen kann, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als beachtlich anzusehen sind.

  • Eine weitere Änderung betrifft die erst mit dem UntStRefG 2008 neu geregelte gewerbesteuerliche Hinzurechnung des pauschalen Finanzierungsanteils bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde dieser von 75 % auf 65 % herabgesetzt. Im Ergebnis werden folglich zukünftig 16,25 % (25 % von 65 %) gewerbesteuerlich hinzugerechnet.

  • Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von sog. organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen wurde in Reaktion auf die jüngste gegen den Fiskus gerichtete BFH-Rechtsprechung eine Neuregelung in § 14 Abs. 4 KStG eingeführt. Danach soll das bisher lediglich in Verwaltungsverlautbarungen geregelte System der besonderen steuerlichen Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen gesetzlich kodifiziert werden. Gemäß der aktuellen Verwaltungsauffassung – allerdings partiell entgegen oberster Steuerrechtsprechung – wird nunmehr u. a. „klargestellt“, dass im Fall der Veräußerung der Organgesellschaft ein bestehender Ausgleichsposten ergebniswirksam aufzulösen ist und somit den steuerlichen Veräußerungsgewinn erhöht oder vermindert. Da es sich nach Auffassung des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung bisheriger Praxis handelt, soll die Neuregelung bereits für alle offenen Veranlagungszeiträume zur Anwendung kommen.

  • In § 8 Abs. 3 AStG wird eine neuer Satz 2 eingefügt, der präzisiert, dass eine niedrige Besteuerung im Sinne des AStG auch dann vorliegt, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden. Ferner wird die Anwendung des AStG auf Konzerngesellschaften mit Sitz innerhalb eines EU-/EWR-Landes unter bestimmten Voraussetzungen deutlich eingeschränkt.



Der vom Bundestag verabschiedete Text des JStG 2008 ist auf der Website des Bundesrats eingestellt und hier abrufbar:


Website Bundestag


 

 

  • Jahressteuergesetz 2008 - Regierungsentwurf vorgelegt.Die Regierung hat am 12.09.2007 als BT-Drs. 16/6290 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 vorgelegt. Gegenstand des Entwurfs ist eine Vielzahl von Änderungen steuerlicher Vorschriften aus unterschiedlichen fachlichen Erwägungen und im Interesse des Bürokratieabbaus. Als wesentlich sind die folgenden geplanten Neuerungen zu nennen: Das elektronische „ElsterLohn II“-Verfahren soll ab 2010 die Papier-Lohnsteuerkarte ersetzen. Den Arbeitgebern sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden, wobei diese Merkmale für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anwendbar bleiben. Änderungen sollen den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Die Regierung verspricht sich hiervon eine erhebliche Reduktion von Arbeitsaufwand im Vergleich zur aktuellen Praxis der Ausstellung von Karton-Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden.
  • Einführung eines Anteilsverfahrens für berufstätige Eheleute zum Zwecke einer angemesseneren Verteilung der Anteile am Lohnsteuerabzug, als bisher durch die Kombination der Lohnsteuerklassen III/V möglich. Bisher müsse zumeist die Ehefrau mit Klasse V verhältnismäßig (zu) viel Lohnsteuer zahlen, wovon rund vier Millionen berufstätige Verheiratete betroffen wären. Das neue Anteilsverfahren sieht eine Aufteilung der insgesamt zu zahlenden Lohnsteuer der Eheleute nach dem Verhältnis der Bruttolöhne vor. Dadurch sollen u.a. Hemmschwellen für eine Beschäftigungsaufnahme beseitigt werden. Das Anteilsverfahren soll ab 2009 wahlweise neben den Steuerklassenkombinationen zur Verfügung stehen.
  • Erhebliche Ausweitung der Vorschrift über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, § 42 AO. Künftig sollen nach den Vorstellungen der Regierung auch solche rechtlichen Gestaltungen als Missbrauch zu qualifizieren sein, die „ungewöhnlich“ sind und für die der Steuerpflichtige keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweist. Diese geplante Neuregelung begegnet erheblichen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken und ist Gegenstand massiver Kritik.
  • Das EuGH-Urteil vom 12.09.2006 in Sachen Cadbury Schweppes wird in Gestalt eines neuen § 8 Abs. 2 AStG umgesetzt. Die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerungen sollen im Falle einer EU- oder EWR-Gesellschaft dann nicht gelten, wenn diese Gesellschaft in der EU einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht.
    Abschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, welche einer Körperschaft gewährt wurden, sollen künftig ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG einbezogen und damit entsprechende Gewinnminderungen vom Abzug ausgeschlossen werden. Das Abzugsverbot soll auch Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten umfassen.

 

Weiterer Zeitplan für dieses Gesetz:
21.09.2007: 1. Lesung Bundestag
10.10.2007: Anhörung im Finanzausschuss
09.11.2007: 2./3. Lesung Bundestag
30.11.2007: Beschluss Bundesrat

Der Gesetzesentwurf des JStG 2008 ist auf der Website des Bundestags eingestellt und hier abrufbar.

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